Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltungsbereich
Die Teilnahmeordnung gilt für alle Bildungsmaßnahmen, Seminare und Prüfungen, die die Schule für Weiterbildung im Rahmen seiner Bildungseinrichtung durchführt.
§2 Zweck der Schulungen
Der Teilnehmer soll Kenntnisse und Fertigkeiten in dem jeweiligen Bereich erwerben und damit seine beruflichen Chancen verbessern.
§3 Dauer der Maßnahme und Seminare
Die Dauer der Maßnahme ist in dem jeweiligen Teilnahmevertrag des Teilnehmers ausgewiesen. Die Dauer der Seminare wird in der Kursbeschreibung ausgewiesen und in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.
§4 Durchführung
Bereits begonnene Bildungsmaßnahmen oder Seminare können seitens des Trägers abgebrochen werden, wenn
1.deren Teilnehmerzahl infolge Ausscheidens (Ausschluss, Rücktritt, Kündigung) sich soweit reduziert, dass die weitere Durchführung der Maßnahme oder des Seminars nicht mehr vertretbar ist. Im Falle des Ausscheidens von Teilnehmern durch Rücktritt ist der Abbruch unverzüglich vorzunehmen.
2.die Durchführung der Maßnahme oder des Seminars nachweislich unwirtschaftlich ist.
§5 Kündigung vor Kursbeginn und Rücktritt wegen Nichtförderung
Die Anmeldung ist verbindlich. Bei SGB II/III-Maßnahmen und Seminaren ist eine Kündigung des Vertrages vor Beginn innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss möglich. Bei Anmeldungen, die weniger als 14 Tage vor Maßnahmebeginn erfolgen, verkürzt sich der Kündigungszeitraum entsprechend. Eine Kündigung muss bis spätestens 1 Tag vor Kursbeginn erfolgen.
Wird SGB II/III-Förderung trotz eines Antrages nicht gewährt, ist ein Rücktritt vom Vertrag jederzeit möglich. Ein Rücktritt ist schriftlich anzuzeigen. Eine Kopie des Ablehnungsbescheides ist beizufügen.
§6 Kursbeginn
Eine Verschiebung des Kurses bis zu 6 Wochen behält sich der Träger vor, innerhalb dieser Frist bleibt die Anmeldung rechtskräftig.
§7 Zahlung von Kursgebühren
Bei SGB II/III-Maßnahmen muss der Teilnehmer innerhalb von 8 Tagen nach Anmeldung die SGB II/III-Förderung beantragt haben. Die Kursgebühren werden, bis auf evtl. Eigenkostenanteile, vom Träger direkt mit dem Kostenträger abgerechnet. Falls der Kostenträger Kursgebühren an den Teilnehmer erstattet, ist dieser verpflichtet, diese umgehend an den Träger weiterzuleiten. Ein Eigenkostenanteil ist mit der Anmeldung zu entrichten, bei Nichtgewährung von SGB II/III-Förderung wird dieser dem Teilnehmer bei Rücktritt erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer eine SGB II/III-Förderung nicht in Anspruch nehmen will, oder der Träger erklärt, dass der Kurs nicht SGB II/III-gefördert ist. Teilnahmegebühren sind dann mit der Anmeldung zu entrichten.
Bei Seminaren gilt die Zahlungsfrist, die auf der Rechnung ausgewiesen ist.
§8 Vertragsverletzungen
Wird dem Teilnehmer während des Kurses die SGB II/III-Förderung gestrichen (Abbruch des Kurses aus unwichtigem Grund), muss der Teilnehmer den vom Kostenträger nicht übernommenen Teil der Maßnahmekosten selbst tragen. Diese Zahlung muss spätestens 2 Wochen nach Abbruch an den Träger geleistet werden.
§9 Kursbeginn vor Erteilung des Förderungsbescheides
Liegt bei Kursbeginn noch keine Entscheidung über den vom Teilnehmer gestellten Förderungsantrag vor, kann der Teilnehmer trotzdem den Kurs aufnehmen, bei abschlägigem Förderungsbescheid nimmt der Teilnehmer nicht weiter am Kurs teil. Die angefallene Kursgebühr wird dem Teilnehmer erlassen. Erhaltene Lernmaterialien, wie z. B. Bücher, bleiben sein Eigentum und müssen vom Teilnehmer dann selbst bezahlt werden.
§10 Pflichten des Bildungsträgers
Der Träger der Bildungsmaßnahme bzw. Seminars verpflichtet sich:
1.dafür zu sorgen. dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Bildungsziels notwendig sind, in erwachsengerechter Weise vermittelt werden,
2.die Teilnehmer rechtzeitig zu einer eventuellen Prüfung anzumelden.
§11 Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich:
1.an der Bildungsmaßnahme regelmäßig teilzunehmen, Kursbewertungsbögen auszufüllen und sich Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen, ggf. einer Zwischen-/Abschlussprüfung, zu unterziehen;
2.beim Fernbleiben vom Unterricht den Maßnahmeträger unter Angabe des Grundes zu unterrichten und die Begründung in schriftlicher Form einzureichen (bei Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich);
3.Störungen der Bildungsmaßnahme bzw. des Seminars und der Prüfungen zu unterlassen;
4.das Rauchen in den Räumen der Schule für Weiterbildung zu unterlassen, soweit es nicht in einzelnen Räumen ausdrücklich gestattet ist;
5.die Bestimmungen der jeweiligen Hausordnung zu beachten;
6.den Anweisungen der Bediensteten der Bildungseinrichtung und der Dozenten Folge zu leisten.
§12 Ausschluss
Ein Teilnehmer kann von der weiteren Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, eines Seminars oder Prüfung ausgeschlossen werden,
1.wenn er beharrlich gegen seine Pflichten nach §11 verstösst oder
2.seine Leistungen erkennen lassen, dass er das Bildungsziel nicht erreichen wird. Der Vertrag kann in diesen Fällen fristlos vom Maßnahmeträger im Einvernehmen mit dem Kostenträger unter schriftlicher Angabe von Gründen gekündigt werden.
§13 Hausordnung
Soweit die Bildungsmaßnahmen in den Räumen der Schule für Weiterbildung durchgeführt werden, haben sich die Teilnehmer der Bildungsmaßnahme an die Hausordnung zu halten.
§14 Kündigung
Ein Teilnehmer kann seine weitere Teilnahme an der Bildungsmaßnahme oder Seminars unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Monate kündigen. Dann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§15 Haftung
1.Die Schule für Weiterbildung haftet nicht für Personen- und Sachschäden des Teilnehmers bzw. im geringst zulässigen Umfang. Dies gilt nicht, soweit von der Schule für Weiterbildung zugunsten des Teilnehmers abgeschlossene Versicherungen für den Schaden eintreten.
2.Soweit vom Bildungsträger Veranstaltungen nicht in den Räumen der Schule für Weiterbildung durchgeführt werden, gilt Absatz 1 auch für Träger dieser Räume.
3.Gegen Unfälle ist der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen der beruflichen Fortbildung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der Schule für Weiterbildung (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22281 Hamburg) versichert, soweit nicht eine andere gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig ist.
4.Der Teilnehmer hat Personen- und Sachschäden unverzüglich zu melden.
§16 Zeugnis / Teilnahmebescheinigung
Der Maßnahmeträger stellt dem Teilnehmer ein Zeugnis bzw. eine Teilnahmebescheinigung aus, wenn die Prüfung nicht von einer anerkannten Einrichtung abgenommen wird.
§17 Wirksamkeit des Vertrages
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
Die Teilnahmeordnung gilt für alle Bildungsmaßnahmen, Seminare und Prüfungen, die die Schule für Weiterbildung im Rahmen seiner Bildungseinrichtung durchführt.
§2 Zweck der Schulungen
Der Teilnehmer soll Kenntnisse und Fertigkeiten in dem jeweiligen Bereich erwerben und damit seine beruflichen Chancen verbessern.
§3 Dauer der Maßnahme und Seminare
Die Dauer der Maßnahme ist in dem jeweiligen Teilnahmevertrag des Teilnehmers ausgewiesen. Die Dauer der Seminare wird in der Kursbeschreibung ausgewiesen und in der Buchungsbestätigung ausgewiesen.
§4 Durchführung
Bereits begonnene Bildungsmaßnahmen oder Seminare können seitens des Trägers abgebrochen werden, wenn
1.deren Teilnehmerzahl infolge Ausscheidens (Ausschluss, Rücktritt, Kündigung) sich soweit reduziert, dass die weitere Durchführung der Maßnahme oder des Seminars nicht mehr vertretbar ist. Im Falle des Ausscheidens von Teilnehmern durch Rücktritt ist der Abbruch unverzüglich vorzunehmen.
2.die Durchführung der Maßnahme oder des Seminars nachweislich unwirtschaftlich ist.
§5 Kündigung vor Kursbeginn und Rücktritt wegen Nichtförderung
Die Anmeldung ist verbindlich. Bei SGB II/III-Maßnahmen und Seminaren ist eine Kündigung des Vertrages vor Beginn innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss möglich. Bei Anmeldungen, die weniger als 14 Tage vor Maßnahmebeginn erfolgen, verkürzt sich der Kündigungszeitraum entsprechend. Eine Kündigung muss bis spätestens 1 Tag vor Kursbeginn erfolgen.
Wird SGB II/III-Förderung trotz eines Antrages nicht gewährt, ist ein Rücktritt vom Vertrag jederzeit möglich. Ein Rücktritt ist schriftlich anzuzeigen. Eine Kopie des Ablehnungsbescheides ist beizufügen.
§6 Kursbeginn
Eine Verschiebung des Kurses bis zu 6 Wochen behält sich der Träger vor, innerhalb dieser Frist bleibt die Anmeldung rechtskräftig.
§7 Zahlung von Kursgebühren
Bei SGB II/III-Maßnahmen muss der Teilnehmer innerhalb von 8 Tagen nach Anmeldung die SGB II/III-Förderung beantragt haben. Die Kursgebühren werden, bis auf evtl. Eigenkostenanteile, vom Träger direkt mit dem Kostenträger abgerechnet. Falls der Kostenträger Kursgebühren an den Teilnehmer erstattet, ist dieser verpflichtet, diese umgehend an den Träger weiterzuleiten. Ein Eigenkostenanteil ist mit der Anmeldung zu entrichten, bei Nichtgewährung von SGB II/III-Förderung wird dieser dem Teilnehmer bei Rücktritt erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer eine SGB II/III-Förderung nicht in Anspruch nehmen will, oder der Träger erklärt, dass der Kurs nicht SGB II/III-gefördert ist. Teilnahmegebühren sind dann mit der Anmeldung zu entrichten.
Bei Seminaren gilt die Zahlungsfrist, die auf der Rechnung ausgewiesen ist.
§8 Vertragsverletzungen
Wird dem Teilnehmer während des Kurses die SGB II/III-Förderung gestrichen (Abbruch des Kurses aus unwichtigem Grund), muss der Teilnehmer den vom Kostenträger nicht übernommenen Teil der Maßnahmekosten selbst tragen. Diese Zahlung muss spätestens 2 Wochen nach Abbruch an den Träger geleistet werden.
§9 Kursbeginn vor Erteilung des Förderungsbescheides
Liegt bei Kursbeginn noch keine Entscheidung über den vom Teilnehmer gestellten Förderungsantrag vor, kann der Teilnehmer trotzdem den Kurs aufnehmen, bei abschlägigem Förderungsbescheid nimmt der Teilnehmer nicht weiter am Kurs teil. Die angefallene Kursgebühr wird dem Teilnehmer erlassen. Erhaltene Lernmaterialien, wie z. B. Bücher, bleiben sein Eigentum und müssen vom Teilnehmer dann selbst bezahlt werden.
§10 Pflichten des Bildungsträgers
Der Träger der Bildungsmaßnahme bzw. Seminars verpflichtet sich:
1.dafür zu sorgen. dass alle Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Bildungsziels notwendig sind, in erwachsengerechter Weise vermittelt werden,
2.die Teilnehmer rechtzeitig zu einer eventuellen Prüfung anzumelden.
§11 Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer verpflichtet sich:
1.an der Bildungsmaßnahme regelmäßig teilzunehmen, Kursbewertungsbögen auszufüllen und sich Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen, ggf. einer Zwischen-/Abschlussprüfung, zu unterziehen;
2.beim Fernbleiben vom Unterricht den Maßnahmeträger unter Angabe des Grundes zu unterrichten und die Begründung in schriftlicher Form einzureichen (bei Krankheit ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich);
3.Störungen der Bildungsmaßnahme bzw. des Seminars und der Prüfungen zu unterlassen;
4.das Rauchen in den Räumen der Schule für Weiterbildung zu unterlassen, soweit es nicht in einzelnen Räumen ausdrücklich gestattet ist;
5.die Bestimmungen der jeweiligen Hausordnung zu beachten;
6.den Anweisungen der Bediensteten der Bildungseinrichtung und der Dozenten Folge zu leisten.
§12 Ausschluss
Ein Teilnehmer kann von der weiteren Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, eines Seminars oder Prüfung ausgeschlossen werden,
1.wenn er beharrlich gegen seine Pflichten nach §11 verstösst oder
2.seine Leistungen erkennen lassen, dass er das Bildungsziel nicht erreichen wird. Der Vertrag kann in diesen Fällen fristlos vom Maßnahmeträger im Einvernehmen mit dem Kostenträger unter schriftlicher Angabe von Gründen gekündigt werden.
§13 Hausordnung
Soweit die Bildungsmaßnahmen in den Räumen der Schule für Weiterbildung durchgeführt werden, haben sich die Teilnehmer der Bildungsmaßnahme an die Hausordnung zu halten.
§14 Kündigung
Ein Teilnehmer kann seine weitere Teilnahme an der Bildungsmaßnahme oder Seminars unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Monate kündigen. Dann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§15 Haftung
1.Die Schule für Weiterbildung haftet nicht für Personen- und Sachschäden des Teilnehmers bzw. im geringst zulässigen Umfang. Dies gilt nicht, soweit von der Schule für Weiterbildung zugunsten des Teilnehmers abgeschlossene Versicherungen für den Schaden eintreten.
2.Soweit vom Bildungsträger Veranstaltungen nicht in den Räumen der Schule für Weiterbildung durchgeführt werden, gilt Absatz 1 auch für Träger dieser Räume.
3.Gegen Unfälle ist der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen der beruflichen Fortbildung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der Schule für Weiterbildung (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, Deelbögenkamp 4, 22281 Hamburg) versichert, soweit nicht eine andere gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig ist.
4.Der Teilnehmer hat Personen- und Sachschäden unverzüglich zu melden.
§16 Zeugnis / Teilnahmebescheinigung
Der Maßnahmeträger stellt dem Teilnehmer ein Zeugnis bzw. eine Teilnahmebescheinigung aus, wenn die Prüfung nicht von einer anerkannten Einrichtung abgenommen wird.
§17 Wirksamkeit des Vertrages
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.